Kosten | Anwaltskanzlei Mechriki

Ich möchte Ihnen hier die verschiedenen Möglichkeiten aufzeigen, wie Sie entstehende Anwalts- und/oder Gerichtskosten begleichen können. Jeder hat, unabhängig von seinen finanziellen Möglichkeiten, ein Recht auf eine kompetente anwaltliche Vertretung. Auch der Gesetzgeber bietet verschiedene Möglichkeiten der Kostendeckung an. Welche Möglichkeiten für Sie in Frage kommen zeige ich Ihnen gerne in einem kostenlosesn Informationsgespräch auf.

 

Kosten

Grundsätzlich müssen Sie Anwalts- und Gerichtskosten selber tragen.

Im Gegensatz zu den meisten anderen Anwälten biete ich Ihnen die Möglichkeit eines kostenlosen Informationsgesprächs. Dieses erfolgt in der Regel bei mir in der Kanzlei, kann in dringenden Fällen aber auch telefonisch erfolgen. In diesem Informationsgespräch können Sie mit mir alle ihre Fragen sowie das weitere Vorgehen besprechen.

Alle Leistungen, die darüber hinaus gehen, rechne ich grundsätzlich nach RVG (Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) ab. Die jeweils aktuelle Fassung des RVG finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz .

Wenn Sie häufiger rechtliche Fragen und/oder Anliegen haben (z.B. weil Sie selber einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen, oder in einem Bereich tätig sind, in dem es öfter zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommt), treffe ich mit Ihnen auch gerne eine Vergütungsvereinbarung. Diese wird dann ganz auf Ihre persönlichen Bedürfnisse hin ausgerichtet.

Natürlich gibt es auch Möglichkeiten, in denen Sie die anwaltlichen (und evtl. gerichtlichen) Kosten nur zum Teil oder evtl. sogar gar nicht tragen müssen.

In gerichtlichen Verfahren trägt grundsätzlich die unterlegene Partei die Kosten, d. h. Anwalts- und Gerichtskosten der obsiegenden Partei.  Kommt es vorher zu einer Einigung oder wird z. B. eine Teilschuld festgestellt, trägt jede Partei ihre Kosten selbst.

Auch im Familienrecht werden im gerichtlichen Verfahren in der Regel die Kosten gegeneinander aufgehoben.

Um sich in einem solchen Fall abzusichern, ist der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung zweckmäßig. Viele Rechtsschutzversicherungen enthalten jedoch eine Selbstbeteiligung und beinhalten eine Sperrzeit von zumeist drei Monaten. Oft geht man auch davon aus, dass die Rechtsschutzversicherung für die Kosten aufkommt, muss dann aber feststellen, dass bestimmte Leistungen/Kosten nicht versichert sind. Dabei helfen ich Ihnen bereits im Vorfeld: wenn Sie mich nach dem kostenlosen Informationsgespräch mit Ihrer rechtlichen Vertretung zu beauftragen, hole ich vorab eine Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung ein, um finanzielle Risiken zu vermeiden.

Wenn Sie nicht in der Lage sind, die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten zu bezahlen und auch niemand anders für Sie die Kosten übernimmt (z.B. Rechtsschutzversicherung, Gewerkschaftsmitgliedschaft o. ä.), können Sie Prozess- / Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Die Prozesskostenhilfe kommt vor Zivil-, Verwaltungs-, Sozial-, Arbeits- und Sozialgerichten, sowie dem Bundesverfassungsgericht in Betracht. In Verfahren nach dem FamFG wird die Prozesskostenhilfe als Verfahrenskostenhilfe (VKH) bezeichnet. Für die von mir angebotenen Rechtsgebiete bedeutet dies, dass im Familienrecht idR die Verfahrenskostenhilfe (VKH) und im Verkehrsrecht oft die Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden kann. Im Strafrecht kann die Prozesskostenhilfe nur von Neben- oder Adhäsionsklägern beantragt werden. Je nach Tatvorwurf kann im Strafrecht das Gericht einem Beschuldigten jedoch einen Pflichtverteidiger zuweisen. Weitere Informationen und den Antrag zur Prozess-/Verfahrenskostenhilfe bieten wir Ihnen auf der Seite Formulare zum Download an.